Dienstleistungen zwischen Unternehmern gelten mit wenigen Ausnahmen an dem Ort als ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort). Auch Kleinunternehmer gelten jedenfalls als Unternehmer, die Erwerbsschwelle (siehe oben) findet bei Dienstleistungen keine Anwendung.  


Liegt der Leistungsort in Österreich, sind sämtliche Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden. Im Allgemeinen schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Sofern dieser in Österreich allerdings weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat, geht die Umsatzsteuerschuld auf den Kleinunternehmer als Leistungsempfänger über (Reverse Charge). 


Der Kleinunternehmer muss eine UID-Nummer beantragen und diese seinem ausländischen Vertragspartner bekannt geben. In einem solchen Fall darf keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. Der Kleinunternehmer hat die Umsatzsteuer selbst zu berechnen und abzuführen, wobei kein Vorsteuerabzug möglich ist.


Wenn der Kleinunternehmer Dienstleistungen an einen EU-Unternehmer erbringt, liegt der Leistungsort in der Regel im übrigen Gemeinschaftsgebiet und der Umsatz unterliegt daher nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Die Steuerschuld geht auf den ausländischen Leistungsempfänger über. Der Kleinunternehmer hat eine UID-Nummer zu beantragen und eine entsprechende (Netto-)Rechnung auszustellen. In Österreich scheint dieser Umsatz nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung auf, es ist jedoch beim Finanzamt eine sogenannte „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) abzugeben.


Quelle: https://www.wko.at/service/steuern/UnternehmensgruenderInnen-und-UID-Nummern---FAQ.html#:~:text=Der%20Kleinunternehmer%20muss%20eine%20UID,wobei%20kein%20Vorsteuerabzug%20m%C3%B6glich%20ist.


Das Antragsformular - Kleinunternehmerregelung und UID-Nummer

Umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmern teilt das Finanzamt eine UID-Nummer nur auf Antrag zu.

Das Antragsformular U 15 finden Sie hier ➡️ https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_mast.asp?s=U15


Auf dem Formular müssen Sie glaubhaft machen, warum Sie eine UID-Nummer brauchen. Gründe dafür können sein, dass Sie die Erwerbsschwelle/Leistungsschwelle überschritten oder auf die Anwendung der Erwerbsschwelle/Leistungsschwelle verzichtet haben oder weil Sie grenzüberschreitende sonstige Leistungen empfangen oder erbracht haben, für die es zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.


Hinweis:
Optieren Sie zur Umsatzsteuerpflicht, bekommen Sie die UID-Nummer vom Finanzamt automatisch.

Quelle: https://www.wko.at/service/steuern/Kleinunternehmerregelung-(Umsatzsteuer).html