Es stehen monatliche Übersichten aller relevanten Finanzdaten zur Verfügung, mit denen Sie oder Ihr Buchhalter ganz einfach die Umsatzsteuer- oder Einkommensteuererklärung erstellen können. Dabei spielt es für das Finanzamt keine Rolle, ob Sie diese Einkünfte bei uns eingerechnet haben oder ob Sie sie im Wallet belassen. Sobald Sie eine Beratung abgeschlossen haben, gehört das Geld Ihnen und sind Sie steuerpflichtig. Das Abheben von Geld aus dem Wallet an sich hat keine Folgen für die Erhebung der Einkommens- oder Umsatzsteuer.
Buchen Sie in Ihrer Buchhaltung am besten das Geld in Ihrem Wallet als „Geld in Wallet“ in Ihrem Buchhaltungspaket. Sobald Sie das Geld auf Ihr eigenes Bankkonto überwiesen haben, buchen Sie diesen Betrag vom Posten „Geld in Wallet“ ab. Gleichzeitig fügen Sie den gleichen Betrag, abzüglich Verwaltungskosten, dem Posten „Bankguthaben“ hinzu. Die Verwaltungskosten abzüglich Umsatzsteuer können Sie in den Kosten verbuchen; diese sind steuerlich absetzbar. Außerdem können Sie die Umsatzsteuer auf die Verwaltungskosten als Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt zurückfordern.